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BeamtZustVO MUNV

§ 1 Grundsätzliche Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustVO%20MUNV/1#abs-1 (1) Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde, der Einrichtung oder des Landesbetriebs, bei der oder dem die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustVO%20MUNV/1#abs-2 (2) Dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 genannten Dienstvorgesetzten ist die Leiterin oder der Leiter der unmittelbar übergeordneten Stelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustVO%20MUNV/1#abs-3 (3) Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (Ministerium) kann einzelne delegierte Zuständigkeiten wieder an sich ziehen oder einzelne bei ihm verbliebene Zuständigkeiten nach §§ 2 bis 4 und 5 Absatz 3 den nachgeordneten Behörden, Einrichtungen oder Landesbetrieben zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustVO%20MUNV/1#abs-4 (4) Dienstvorgesetzte Stelle für Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 12 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung, in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, ist die Leitung der vor der Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement zuständigen Stelle.

§ 2